Augsburg. - Unerfreulich und teuer kann es werde, wenn man „mal eben“ zum raschen Einkauf auf dem Supermarktparkplatz mit dem Auto parkt. Wusch, ein „privater Strafzettel“ klemmt am Scheibenwischer. Und nun? Gabriele Gers, Juristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) gibt Auskunft.
Immer mehr Einkaufsläden lassen ihre Kundenparkplätze von privaten Überwachungsfirmen kontrollieren. Sind Supermärkte berechtigt, das Parken zu überprüfen und Strafen zu verlangen?
„Ja, denn Supermarktplätze sind keine öffentlichen Flächen, sondern privates Eigentum“ erläutert Gabriele Gers: „Wer seinen PKW auf einen privaten, beschilderten Kundenparkplatz abstellt, schließt einen Nutzungsvertrag ab und akzeptiert die vom Betreiber aufgestellte Parkplatzordnung“ erklärt die Expertin.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen oder sogar das Abschleppen des Autos. Wichtig: Die Schilder mit der Parkplatzordnung müssen deutlich sichtbar angebracht sein und sofort ins Auge fallen. Auf das Abschleppen bei Parkverstößen muss ausdrücklich hingewiesen werden.
Wer zahlt den „privaten Strafzettel“?
In der Regel zahlt der, der das Auto gefahren hat. Die Halterhaftung, die im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt, ist bei privaten Parkplätzen unwirksam. Der Halter des Fahrzeugs ist nämlich nicht Vertragspartner geworden, sondern der Fahrer des Fahrzeugs.
Halten Sie die Forderung für unberechtigt, widersprechen Sie dieser. Den „privaten Strafzettel“ zu ignorieren ist keine Lösung, denn es schalten sich in der Regel sehr schnell Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte ein. Hilfe finden sie in den 15 Beratungsstellen des VSB.
(Quelle: VSB Augsburg)
Weitere Informationen:
verbraucherservice-bayern.de
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