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Gültig bis in alle Ewigkeit? 4 weit verbreitete Irrglauben über Gutscheine

17.02.2015

Irrglaube 1: Gutscheine sind ewig gültig
Manche Verbraucher sind der Meinung, dass sie einen Gutschein innerhalb eines Jahres einlösen müssen, andere pochen plötzlich nach fünf Jahren auf ihr vermeintliches Recht, den Gutschein gegen die Ware einzutauschen. Grundsätzlich gilt: Ein Gutschein muss mindestens ein Jahr gültig sein. Dies trifft natürlich nicht auf Gutscheine zu, die konkrete Termine beinhalten oder bei Rabattgutscheinen, die als unverbindliches Angebot der Firmen gelten. Steht keine Frist auf dem Gutschein, verfällt dieser laut Bürgerlichem Gesetzbuch erst zum Ende des dritten Jahres nach Kauf. Ist der Gutschein hingegen befristet, sollte er innerhalb dieser Frist auch eingelöst werden. Bei Ablauf der Frist hat der Gutscheininhaber dann eigentlich kein Recht mehr auf die Ware oder Dienstleistung. Was viele aber nicht wissen: Der Gutschein stellt trotz einer Befristung drei Jahre lang einen Wert dar. In dieser Zeit hat der Beschenkte Anspruch darauf, vom Anbieter das Geld zurückzubekommen, welches dieser vorab erhalten hat. Hier wird man allerdings nicht mit dem vollen Betrag rechnen dürfen, da der Verkäufer noch 15 bis 25 Prozent seines entgangenen Gewinns vom Gutscheinwert abziehen kann.

Irrglaube 2: Gutscheine können Bar ausgezahlt werden
Was nun aber tun, wenn auch der Gutschein keine Freude beim Beschenkten hervorruft und er statt Ware oder Dienstleistung lieber den Wert ausgezahlt bekommen möchte? Hier kann der Kunde nur auf die Kulanz des Unternehmens hoffen. Rechtlich gesehen hat er keinerlei Anspruch auf eine Auszahlung des Gutscheingegenwerts. Auch eine Barzahlung des nicht genutzten Restwertes ist rechtlich nicht einklagbar. Ausnahme ist, wenn der Gutschein sich auf ein ganz bestimmtes Produkt bezieht, welches gerade oder nicht mehr erhältlich ist. Da hier die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags nicht mehr gegeben ist, muss der Verkäufer den nicht einzulösenden Gutschein monetär erstatten. Der Tipp von Gutscheinpony: Wer mit dem Gutschein nichts anfangen kann und diesen nicht ausgezahlt bekommt, kann versuchen ihn über das Internet weiterzuverkaufen.

Irrglaube 3: Gutscheine können nicht weitergegeben werden
Wenn der Gutschein ein völliges Fehlgeschenk war oder man bei Erlebnisgutscheinen zu dem besagten Termin verhindert ist, kann man jede Art von Gutschein auch weitergeben. Denn grundsätzlich gilt: Wer den Gutschein vorlegt, kann ihn auch einlösen. Dies gilt auch, wenn der Gutschein ursprünglich für eine andere Person gedacht war und ein anderer Name darauf steht. Sollte also der Geschenkgutschein für das ursprünglich romantische Candle Light Dinner am Valentinstag aufgrund einer plötzlichen Trennung hinfällig sein, kann man zur Not auch die beste Freundin mitnehmen oder den Gutschein den Eltern vermachen.

Irrglaube 4: Gutscheine müssen beim Kauf komplett eingelöst 
Viele kennen das sicherlich. Man erhält einen Warengutschein und probiert jetzt krampfhaft ein oder mehrere Produkte im Shop zu finden, welche exakt den Preis des Gutscheins haben. Dabei ist die Pfennigfuchserei gar nicht notwendig, da man den Gutschein auch stückeln darf. Wenn man beim ersten Kauf nur einen Teil des Gutscheins aufbraucht, kann man ihn getrost beim nächsten Mal weiterverwenden. Der Restbetrag wird entweder auf dem alten Gutschein vermerkt oder man erhält einen neuen Gutschein mit vermindertem Wert. Eine Auszahlung des Restbetrags ist jedoch nicht möglich. Wenn sich dagegen bei einer Dienstleistung der Preis seit dem Gutscheinkauf erhöht hat, kann man nicht auf den ursprünglichen Preis auf dem Gutschein bestehen, sondern muss wohl oder übel eine Nachzahlung in Kauf nehmen. Sollte das Geschäft hingegen zwischenzeitlich insolvent gegangen sein, bleibt man leider auf seinem Gutschein sitzen, da dieser nun wertlos geworden ist. Man kann nur probieren, statt der nun nicht mehr einzulösenden Waren oder Dienstleistung sein Geld zurückzubekommen; die Chancen dafür stehen aber eher schlecht.
(Quelle: Gutscheinpony)

Weitere Informationen:
www.gutscheinpony.de

Titelbild: Gutscheine - gültig bis in alle Ewigkeit? Fotos: Shutterstock