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VSB kritisiert BGH Urteil zu den Berechnungsmethoden der Kapitallebensversicherungen

09.03.2015

Mit rund 87 Millionen Policen gehörte die klassische Kapitallebensversicherung bisher zu den beliebten und nachgefragten Altersvorsorgeprodukten deutscher Sparer.

Dies könnte sich jetzt ändern. Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Lebensversicherungs- reformgesetz. Hiermit wird der Versicherungsnehmer mit seinen Buchgewinnen auf festverzinsliche Wertpapiere, den sog. Bewertungsreserven für die Finanzierungsdefizite der Assekuranz in die Pflicht genommen. Die Ausschüttung der Bewertungsreserven wird zusammen mit anderen Überschüssen verrechnet und auf alle Versicherten verteilt. Dies bedeutet eine faktische Kürzung der Ablaufleistung für auslaufende Verträge um bis zu fünfstellige Summen.

Der Bundesgerichtshof schwächt die Position der Sparer weiter. Am 11. Februar 2015 (Az.:IV ZR 213/14) billigte er individuelle Berechnungsmethoden der Versicherer bei der Abrechnung der Ablaufleistung. „Die Versicherer müssen die Gewinnbeteiligung der Verbraucher nicht mehr offenlegen“, stellt Judit Maertsch, Finanzexpertin bei dem VerbraucherService Bayern fest, „damit kann die Abrechnung der Versicherung nicht kontrolliert werden!

Das BGH Urteil ignoriert ebenfalls die Forderung vom Bundesverfassungsgericht von 2005, den Versicherten angemessen, berechenbar und transparent an den Bewertungsreserven zu beteiligen.

Fazit des VSB: Die Sparer verlieren einen Teil Ihrer Altersvorsorge und die Lebensversicherung als sichere Geldanlage ihre Attraktivität – die deutsche Sparkultur hat Schaden genommen.

Weitere Informationen:
www.verbraucherservice-bayern.de