Brikada - Magazin für Frauen

Brikada

Baden-Württemberg: Landesnichtraucherschutzgesetz ab 1. August 2007 in Kraft

27.07.2007

"Damit nimmt Baden-Württemberg beim Schutz der Nichtraucher eine Vorreiterrolle ein", sagte Gesundheitsministerin Dr. Monika Stolz bei der Verabschiedung des Gesetzes im Landtag. Ab dem 1. August gilt im Land ein Rauchverbot in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendhäusern, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in Gaststätten. "Nur wenn eine Gaststätte über einen abgetrennten Nebenraum verfügt, kann dort noch geraucht werden", erläuterte die Ministerin das Gesetz.

Es gehe keinesfalls darum, Raucher zu diskriminieren. Bemerkenswert sei aber, wie eine "vermeidbare und konkrete Gefährdung wie sie durch Tabakrauch in Innenräumen ausgehe, relativiert und verharmlost werde." Durch das Gesetz werde dies nunmehr verhindert. Damit komme das Land auch den Erwartungen der Bevölkerung nach. "Das Bewusstsein in der Gesellschaft hat sich gewandelt. Immer mehr Menschen rauchen nicht oder nicht mehr und begrüßen somit auch einen umfassenden Nichtraucherschutz", so die Ministerin. "Aber auch viele Raucher zeigen sich tolerant. Gerade in Restaurants würden auch sie das Essen ohne störenden Rauch genießen."

Hintergrund
Das Landesnichtraucherschutzgesetz - das zum 1. August in Kraft treten wird - untersagt unter anderen das Rauchen in Gaststätten. Dieses Verbot gilt für alle Gaststätten. In Baden-Württemberg wird es somit nicht möglich sein, dass sich bestimmte (einräumige) Gaststätten zu Rauchergaststätten erklären können (sog. Deklarationslösung). Als einzige Ausnahme vom Rauchverbot besteht in Gaststätten die Möglichkeit, dass ein Gaststättenbetreiber das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlauben kann, wenn diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Diese Ausnahmemöglichkeit besteht nicht für Diskotheken. Bier-, Wein- und Festzelte sind vom gesetzlichen Rauchverbot nicht erfasst. Dasselbe gilt für die Außengastronomie, wie beispielsweise Biergärten und Straßencafes, und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.

Quelle: Ministerium für Arbeit und Soziales
Weitere Informationen: www.sm.bwl.de