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Bielefeld: Nichtraucherschutz jetzt in Gaststätten

27.06.2008

Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Gaststätten wie Speisegaststätten, Bierkneipen, Discotheken, Imbisswirtschaften, Cafés, Eisdielen, Gastronomiebereiche in Sonnenstudios, Sportstudios und Internet-Cafés. Das Rauchverbot gilt auch für Spielhallen, Kinos, Theater und sonstige Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Sofern eine Gaststätte über mehrere Gasträume verfügt, hat die Gastwirtin oder der Gastwirt die Möglichkeit, einen komplett abgetrennten Raum als Raucherraum einzurichten. Dieser als Raucherraum genutzte Teil der Betriebsfläche muss kleiner sein als der des Nichtraucherbereichs.
Die Gaststätten müssen im Eingangsbereich mit einem Rauchverbotsschild gekennzeichnet werden, Raucherräume sind ausdrücklich als solche kenntlich zu machen.

Außerhalb von Gebäuden, zum Beispiel im Biergarten, ist das Rauchen weiterhin erlaubt.

Das Ordnungsamt wird anlassbezogen, zum Beispiel bei Beschwerden, kontrollieren.
Für die Einhaltung der Rauchverbote ist die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte verantwortlich.

Wer sich als Gastwirtin, Gastwirt, Raucherin oder Raucher nicht an die neuen Vorschriften hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Hintergrund:
Durch die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sollen Nichtraucherinnen und Nichtraucher wirksam vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden. Das Gesetz ist bereits zum 1. Januar diesen Jahres in Kraft getreten und gilt seitdem in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wie zum Beispiel Krankenhäusern, Schulen und öffentlichen Gebäuden. Für die Gaststätten läuft die Übergangsfrist nun am 1. Juli 2008 ab.

Weitere Informationen:
www.bielefeld.de

(Der Link wurde am 27.06.2008 getestet.)